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Berufsunfähigkeit

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Berufsunfähigkeit

Gerade in Zeiten, in denen die gesetzliche Rentenversicherung vielen Menschen bei Berufsunfähigkeit keinen Schutz mehr bietet, gehört die private Absicherung der eigenen Arbeitskraft zu den wichtigsten Vorsorgeaufgaben überhaupt. Besonders, wenn Sie nach 1960 geboren wurden. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht für Sie dann nur noch Leistungen vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen Ihre Erwerbsfähigkeit – egal in welchem Beruf – gemindert ist. Ihr zuletzt ausgeübter Beruf und das daraus erzielte Einkommen spielen dabei keine Rolle. Jede Tätigkeit gilt zunächst als zumutbar, bevor Sie Leistungen erhalten.

Mit einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung nehmen Sie Ihre Vorsorge selbst in die Hand. Sie sichern sich damit auf höchstem Niveau aktiv gegen die wirtschaftlichen Folgen einer Berufsunfähigkeit ab. Unser Angebot ist schnell erklärt: niedrige Beiträge, maximaler Schutz.

Fordern Sie jetzt unverbindlich ein Angebot an. Oder rufen Sie uns an und wir beraten Sie persönlich und individuell. Wir freuen uns auf Sie.


Bei der BU-Versicherung zählt nur der ausgeübte Beruf

Bei der BU-Versicherung zählt nur der ausgeübte Beruf

Bei nicht wenigen Verbrauchern, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung besitzen, gibt es eine Diskrepanz zwischen dem erlernten und dem tatsächlich ausgeübten Beruf. Wie ein aktuelles Urteil verdeutlicht, ist bei einer Leistungspflicht allerdings ausschließlich der Beruf entscheidend, der zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde.

Heutzutage ist es fast normal, dass viele Deutsche nicht mehr in ihrem einmal erlernten Beruf arbeiten, sondern inzwischen einer anderen Tätigkeit nachgehen. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung und den bestehenden Schutz gegen Berufsunfähigkeit ist dies sehr entscheidend, zumal im Vertrag stets der aktuell ausgeübte Beruf genannt werden sollte. Wie ein Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (Az. 5 U 236/12-28) zeigt, besteht kein Anrecht auf eine Leistung, falls der Versicherungsnehmer in einem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten kann, wenn er bereits seit geraumer Zeit einer anderen Tätigkeit nachgeht.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger ehemals den Beruf des Stuckateurs gelernt, war aber bereits seit geraumer Zeit als Maschinenbediener tätig. Seinen Angaben zufolge hatte er diese Tätigkeit allerdings nur gewählt, um nicht weiterhin arbeitslos zu sein. Als Maschinenbediener konnte der Kläger zwar nach einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten, nicht aber in seinem erlernten Beruf. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage allerdings mit der Begründung ab, dass es eben bezüglich der Leistungspflicht nur auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit ankäme.


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